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Sektoren der Limosa-Meldepflicht für Selbstständige

Der Sektor des Baugewerbes umfasst folgende Tätigkeiten:

  1. alle Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Bau, der Änderung, der Fertigstellung, dem Ausbau, der Reparatur, der Instandhaltung, der Reinigung und dem Abriss betreffend eine unbewegliche Sache, oder einen Teil davon;
  2. jeden Vorgang, der die Lieferung einer beweglichen Sache und zugleich ihren Einbau in eine unbewegliche Sache betrifft, so dass diese bewegliche Sache fester Bestandteil der unbeweglichen Sache wird;
  3. Andere Arbeiten:
    • jeden Vorgang, selbst wenn er nicht in Nr. 1 genannt ist, soweit er die Lieferung folgender Teile und zugleich ihren Einbau in das Gebäude betrifft:
      • alle für die Installation einer Zentralheizung oder einer Klimaanlage erforderlichen Bestandteile oder Teile davon, einschließlich Brenner, Tanks und mit dem Kessel oder den Heizkörpern verbundenen Regler;
      • alle für die Sanitärinstallationen des Gebäudes erforderlichen Bestandteile oder Teile davon und allgemein alle fest eingebauten Geräte für den Sanitär- oder Hygienegebrauch, die an eine Wasser‑ oder Abwasserleitung angeschlossen sind;
      • alle für die Elektroinstallationen des Gebäudes erforderlichen Bestandteile oder Teile davon mit Ausnahme der Leuchten und Lampen; alle für die Installation elektrischer Klingelanlagen, von Brandmelde‑ und von Diebstahlalarmanlagen sowie von internen Telefonanlagen erforderlichen Bestandteile oder Teile davon;
      • Schränke, Abguss- und Spülbecken, Spültische und ‑unterschränke, WC‑Schränke und ‑Unterschränke, Abzugshauben, Ventilatoren und Lüfter für Küchen oder Badezimmer;
      • Rollläden, Fensterläden und Rollos an der Gebäudeaußenseite.
    • jeden Vorgang, der die Lieferung und zugleich den Einbau von Wandverkleidungen oder Bodenbelägen betrifft, unabhängig davon, ob eine Verbindung mit dem Gebäude erfolgt oder für den Einbau lediglich vor Ort der Zuschnitt auf die zu bedeckenden Oberflächen erforderlich ist;

Mit dem königlichen Erlass vom 21. Dezember 2018 wird die Limosa-Meldepflicht für Selbständige ab dem 1. Januar für drei Risikosektoren gemäß Artikel 137, Absatz 6 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 festgelegt.

Die Bautätigkeiten betreffen die beschriebenen Tätigkeiten im Sinne des Artikels 20 § 2 des KE Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, soweit sie ebenfalls in den Anwendungsbereich fallen: der paritätischen Kommission 124 für das Baugewerbe; der paritätischen Kommission 126 für die Möbelherstellung und die holzverarbeitende Industrie; der paritätischen Kommission 111 für Stahl-. Maschinen- und Elektrobau. Dies gilt für bestimmte Tätigkeiten, die unter die Definition der Immobilienarbeit fallen und noch nicht in eine andere paritätische Kommission aufgenommen wurden; der paritätischen Unterkommission 149 für den mit Stahl-, Maschinen- und Elektrobau verwandte Sektor: 149.01 (Elektriker), für Platzierung, Installation und Montage.

  • Alle Befestigungs-, Einbau-, Reparatur-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten für die oben genannten Sachen.
  • Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten (Reinigung und Restaurierung eines Gebäudes, Reinigung von Denkmälern und Fassaden);
  • Tätigkeiten innerhalb der paritätischen Kommission für die Möbelherstellung und die holzverarbeitende Industrie, insbesondere:
    • die Herstellung von Holzprodukten für das Baugewerbe, soweit die Haupttätigkeit des Unternehmens in der Herstellung dieser Produkte besteht, und unter der Voraussetzung, dass die Arbeitsbedingungen, die für die Unternehmen innerhalb der paritätischen Kommission für das Baugewerbe gelten, für die Arbeiter gelten, die die vorgenannten Holzprodukte platzieren;
    • die Herstellung von Paneelen und Parkettfliesen, die Herstellung von Sperrholz (drei-, mehrschichtig) und Streifenholz, und die Herstellung von Paneelen aus veredeltem Holz;
    • die Herstellung, unabhängig von der verwendeten Technik, die Vermietung und/oder die Platzierung von Ständen, Bühnen-, Fest- oder Fernsehkulissen, Tribünen;
    • die Herstellung von Produkten aus Kork oder aus Korkagglomerat;
    • die Herstellung von, den Handel mit, und die Platzierung von Holzleisten und Rahmen;
    • die Einrichtung von Ständen, Ausstellungen und Messen;
  • Tätigkeiten innerhalb der paritätischen Kommission für Stahl-. Maschinen- und Elektrobau, insbesondere die Herstellung, Verarbeitung, Bearbeitung und Montage von Produkten aus Metall und NE-Metallen, wie z.B. industrielle Metallverarbeitung und handwerkliche Metallverarbeitung. Dies gilt für bestimmte Tätigkeiten, die unter die Definition der Immobilienarbeit fallen und noch nicht in eine andere paritätische Kommission aufgenommen wurden.
  • Tätigkeiten innerhalb der paritätischen Unterkommission für Elektriker, die mit dem Sektor Stahl-, Maschinen- und Elektrobau eng verwandt sind, insbesondere Installation und Vertrieb, d.h. andere Unternehmen als die der paritätischen Kommission für Stahl-, Maschinen- und Elektrobau, der paritätischen Kommission für das Baugewerbe, der paritätischen Kommission für Autowerkstattbetriebe, der paritätischen Kommission für Warenhäuser oder der paritätischen Kommission für große Einzelhandelbetriebe, mit folgenden Haupttätigkeiten:
    • die ausschließliche oder hauptsächliche Durchführung von elektrischen und elektronischen Montage- und Installationsarbeiten, einschließlich derjenigen an Fahrzeugen und Schiffen, für häusliche, kommerzielle, industrielle oder wissenschaftliche Zwecke ist, in folgenden Hauptbereichen: Beleuchtung, Kraftstrom, Heizung, Produktionsanlagen, Übertragung und Umwandlung von Nieder-, Hoch- und Höchstspannungsstrom, Telefonie und Signaltechnik, Explosionsmotoren, Funk, Schwachstrom, Telefonie und Telegrafie;
    • der Großhandel (einschließlich Import/Export) oder der Einzelhandel mit Elektro- und Elektronikgeräten, auch wenn sie diese Geräte bearbeiten, verarbeiten, instand halten, reparieren oder platzieren, mit Ausnahme solcher Geräte, die speziell für Straßenfahrzeuge, ob motorisiert oder nicht, elektrische und elektronische Bürogeräte bestimmt sind;
    • der Rundfunk- und Fernsehvertrieb;
    • die Platzierung und/oder Reparatur von Ton-, Bild-, Signal- und Beleuchtungsanlagen;
    • die Installation von Sicherheitsgeräten.

Bestimmte Kategorien von entsandten Selbständigen werden vom Anwendungsbereich der Limosa-Meldepflicht gemäß Artikel 2 des königlichen Erlasses vom 20. März 2007 in Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, zur vorhergehenden Meldung für entsandte Arbeitnehmer und Selbständige ausgeschlossen.

Der Fleischsektor umfasst hauptsächlich Arbeiten in Zusammenhang mit Zerlegebetrieben, Fleischprodukten und -zubereitungen sowie die Schlachtung von Tieren im Hinblick auf den Verzehr.

In Bezug auf die Zerlegebetriebe sind die folgenden Aufgaben gemeint:

  • Entgegennahme von Rohstoffen, Hilfsstoffen und Verpackungsmaterialien;
  • Primärlagerung;
  • Erzeugung;
  • Endlagerung;
  • Verpackung und Etikettierung des Endprodukts;
  • Lagerung (gekühlt) und Vertrieb (Logistik).

In Bezug auf die Fleischzubereitungen und -erzeugnisse sind die folgenden Aufgaben gemeint:

  • Entgegennahme von Rohstoffen, Hilfsstoffen und Verpackungsmaterialien;
  • Primärlagerung;
  • Rohstoffvorbereitung;
  • Erzeugung von (frischen) Fleischzubereitungen;
  • Erzeugung von Fleischerzeugnissen;
  • Endlagerung;
  • Verpackung und Etikettierung des Endprodukts;
  • Lagerung (gekühlt) und Vertrieb (Logistik).

In Bezug auf die Schlachtung von Huftieren, Geflügel und Kaninchen (Tätigkeiten in Schlachthöfen) werden die folgenden Aufgaben gemeint:

  • Entgegennahme von lebenden Tieren, Schlachterklärung, Entladung und Schlachttieruntersuchung;
  • Primärlagerung, Reinigung und Desinfektion von Viehtransportwagen und Kisten;
  • Schlachtvorgang (unreiner Bereich);
  • Vervollständigung des Schlachtvorgangs (reiner Bereich);
  • nur bei Geflügelfleisch oder Kaninchen, Verpackung und Etikettierung des Endprodukts;
  • Lagerung (gekühlt) und Vertrieb (Logistik).

Mit dem königlichen Erlass vom 21. Dezember 2018 wird die Limosa-Meldepflicht für Selbständige ab dem 1. Januar für drei Risikosektoren gemäß Artikel 137, Absatz 6 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 festgelegt.

Es betrifft alle im königlichen Erlass vom 22. Oktober 2013 beschriebenen Tätigkeiten, die die Ausführung von Tätigkeiten im Fleischsektor in den Zerlegebetrieben, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die Schlachtung von Huftieren, Geflügel und Kaninchen für einen Auftraggeber betreffen.

Bestimmte Kategorien von entsandten Selbständigen werden vom Anwendungsbereich der Limosa-Meldepflicht gemäß Artikel 2 des königlichen Erlasses vom 20. März 2007 in Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, zur vorhergehenden Meldung für entsandte Arbeitnehmer und Selbständige ausgeschlossen.

Alle Tätigkeiten, die das Reinigen zum Zweckbestimmung haben, wie z.B. die Innen- oder Außenreinigung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder Anlagen, das Waschen von Fahrzeugen, das Reinigen von Schornsteinen, das Entfernen von Graffiti und bei denen keine Reparaturarbeiten durchgefühft und/oder Teile ersetzt werden(mit Ausnahme von trockenen technischen Filtern (Filtertüchern) und/oder Gittern), noch Reparatur-, Überwachungs- oder Regelarbeiten, sowie die Montage oder Demontage, mit Ausnahme der Tätigkeiten, die bei einer Vor- oder Nachbehandlung zur Reinigung von Maschinen, Geräte oder Anlagen erforderlich sind und soweit die Vor- und Nachbehandlungszeit der Behandlungszeit, die für die Reinigung aufgewendet wird, untergeordnet ist.

Dazu gehören auch:

  • die Desinfektion von beweglichen oder unbeweglichen Sachen;
  • die Vertilgung von Ratten oder anderem Ungeziefer;
  • den Betrieb von Schwimmbädern, mit Ausnahme von Nebentätigkeiten in Hotels, Restaurants und Cafés, den Betrieb von Bädern, Duschen oder Toiletten;
  • die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhaltung des ordnungsgemäßen oder gebrauchsfähigen Zustands oder der Optimierung der Arbeitsumgebung in Unternehmen, Schulen, Krankenhäusern, öffentlichen Einrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, es sei denn, die vorgenannten Tätigkeiten werden infolge eines Umzugs durchgeführt;
  • die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhaltung des ordnungsgemäßen oder gebrauchsfähigen Zustands von Zimmern oder öffentlichen Räumen in Hotels, Restaurants und ähnlichen Einrichtungen, es sei denn, die vorgenannten Tätigkeiten werden infolge eines Umzugs durchgeführt;
  • den Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen;
  • den Betrieb von Containerparks, die für Privatpersonen zugänglich sind, mit Ausnahme der Beförderung von Containern; den Betrieb von Deponien, mit Ausnahme der Beförderung von Containern;
  • die Haus-zu-Haus-Sammlung: eine Sammeltätigkeit, die mit einer bestimmten Häufigkeit nach einem vom Staat, einer halbstaatlichen Einrichtung, einer Provinz, einer Interkommunale, einer Stadt oder einer Gemeinde festgelegten Kalender und somit nicht auf Antrag von Privatpersonen oder Unternehmen durchgeführt wird.

Mit dem königlichen Erlass vom 21. Dezember 2018 wird die Limosa-Meldepflicht für Selbständige ab dem 1. Januar für drei Risikosektoren gemäß Artikel 137, Absatz 6 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 festgelegt.

Es betrifft alle Reinigungstätigkeiten, die unter der paritätischen Kommission 121 (Reinigung) beschrieben sind.

Bestimmte Kategorien von entsandten Selbständigen werden vom Anwendungsbereich der Limosa-Meldepflicht gemäß Artikel 2 des königlichen Erlasses vom 20. März 2007 in Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, zur vorhergehenden Meldung für entsandte Arbeitnehmer und Selbständige ausgeschlossen.