Flaggenstaatsprinzip

1.1. Allgemeines

Grundlage: Übereinkommen über die Hohe See, Artikel 5 Seerechtskonvention der Vereinten Nationen 1982, Artikel 94

Der Flaggenstaat legt die Regeln über die Aufsicht in administrativen, technischen und sozialen Angelegenheiten an Bord der Schiffe fest, die unter seiner Flagge fahren. Das bedeutet, dass die soziale Sicherheit von Arbeitnehmern an Bord von Seeschiffen durch die Gesetzgebung des Flaggenstaats bestimmt wird.

1.2. Schiffe unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats

Grundlage: Verordnung (EG) 883/04, Artikel 11.4

Arbeiten, die von Lohnempfängern oder von Arbeitnehmern, die nicht im Lohndienst sind, durchgeführt werden und normalerweise an Bord eines Seeschiffs erfolgen, das unter der Flagge eines Mitgliedstaates fährt, werden als Arbeiten betrachtet, die in diesem Mitgliedstaat durchgeführt werden.

1.3. Schiffe unter belgischer Flagge

Grundlage: Erlassgesetz 07.02.1945, Artikel 2

Unbeschadet der Bestimmungen in internationalen Übereinkommen und Verordnungen ist die belgische Sozialversicherungsregelung der Seeleute der Handelsmarine auf Reeder der Handelsmarine und der Seeleute anwendbar, die sie an Bord eines Seeschiffes beschäftigen, das unter belgischer Flagge fährt.

Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • Seeleute: Arbeitnehmer, die durch einen Arbeitsvertrag an einen Reeder der Handelsmarine gebunden sind, um an Bord von Seeschiffen zu arbeiten;
  • Reeder der Handelsmarine: jede natürliche oder juristische Person, die unter belgischer Flagge und mit Gewinnerzielungsabsicht ein Seeschiff für die Beförderung von Personen oder Sachen ausstattet, ungeachtet des Rechtstitels, den sie an Letzterem besitzt, sowie jede Gesellschaft im Sinne von Artikel 2quater;
  • Seeschiff: jedes Schiff, das auf See verwendet wird oder für die Verwendung auf See geeignet bzw. bestimmt ist.

Folgende Personen können vom Anwendungsbereich des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 ausgeschlossen werden:

Grundlage: Königlicher Erlass vom 15.05.2003

  • Seeleute, die ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort nicht in einem europäischen Mitgliedstaat haben;
  • Seeleute, die ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort in einem Land haben, mit dem Belgien kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.

Dieser Ausschluss ist jedoch von der Erfüllung der folgenden Bedingungen abhängig:

  • Die Seeleute haben eine Sozialversicherung in ihrem Herkunftsland abgeschlossen oder
  • der Reeder hat für diese Seeleute einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, der die Standards erfüllt, die in den Übereinkommen 55 und 56 der Internationalen Arbeitsorganisation aufgeführt werden.

1.4. Schiffe unter luxemburgischer Flagge

Grundlage: Belgisch-luxemburgisches Abkommen vom 25.03.1991

Das belgisch-luxemburgische Abkommen vom 25. März 1991 bestimmt, dass die Seeleute, die im belgischen Pool der Seeleute der Handelsmarine registriert sind, ihre Rechte in der belgischen Sozialversicherungsregelung behalten – in Abweichung vom Flaggenstaatsprinzip – wenn sie an Bord eines Schiffes arbeiten, das unter luxemburgischer Flagge fährt.

1.5. Ex-RST-Schiffe

Grundlage: Erlassgesetz 07.02.1945, Artikel 2quater

Auch die fahrenden Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 1997 an Bord eines unter luxemburgischer Flagge fahrenden Seeschiffes arbeiten, das von einer Gesellschaft ausgestattet wurde, die im Seeverkehrsbereich von und zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (ex-RST) tätig ist, unterliegen der Sozialversicherungspflicht in Belgien (Erlassgesetz 07.02.1945, Artikel 2quater).