Ausnahmen vom Flaggenstaatsprinzip

1.1. Aufgrund internationaler Verordnungen und Übereinkommen

A. Für die EU, einschließlich Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz

Grundlage: Verordnung (EWG) 1408/71 Artikel 14ter, Verordnung (EG) 883/04 Artikel 11, 16

Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das unter der Flagge eines Mitgliedstaates der EU (einschließlich Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz) fährt, die in Belgien wohnen und von einem Unternehmen oder einer Person bezahlt werden, das seinen Sitz bzw. die ihre Zustellungsadresse in Belgien hat, unterliegen der Sozialversicherungspflicht in Belgien. Die Feststellung der anwendbaren Gesetzgebung wird mit dem Formular A1 nachgewiesen.

Seeleute, die der Sozialversicherungspflicht in Belgien unterliegen und die auf ein Schiff entsendet werden, das unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaates fährt, bleiben in Belgien pflichtversichert. Die Entsendung darf maximal 24 Monate dauern und der entsendete Seemann verfügt über ein Formular A1, aus dem das geltende Recht hervorgeht.

Seeleute, die auf ein Schiff entsendet werden, das unter der Flagge von Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz fährt, können für ein Jahr (nachweisbar mit Formular A1) entsendet werden. Diese Frist kann um ein Jahr verlängert werden.

Für Entsendungen, die länger als 24 Monate dauern, müssen die zuständigen Behörden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ein Abkommen abschließen.

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Beantragen Sie eine Entsendung/ein A1-Formular unter Arbeiten im Ausland.

B. Für andere Staaten, mit denen Belgien bilaterale Abkommen abgeschlossen hat

Belgien hat mit verschiedenen Staaten bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, in die Bestimmungen über geltendes Recht aufgenommen wurden.

  • Für die Abkommen mit Bosnien, Chile, Marokko, der Türkei, Uruguay und den Vereinigten Staaten ist die Flagge für die anwendbare Sozialversicherungsregelung bestimmend.
  • Für die Abkommen mit Australien, den Philippinen, Indien und Mazedonien ist der Wohnort des Arbeitnehmers für die anwendbare Sozialversicherungsregelung bestimmend.
  • Für die Abkommen mit Kanada, Quebec, Japan und Südkorea ist der Sitz des Arbeitgebers für die anwendbare Sozialversicherungsregelung bestimmend.

Diese Abkommen sehen gleichfalls die Möglichkeit zur Entsendung von Arbeitnehmern vor.

Weitere Informationen über den Inhalt der bilateralen Abkommen finden Sie auf www.socialsecurity.be

1.2. Aufgrund der belgischen Gesetzgebung

Grundlage: Erlassgesetz 07.02.1945, Artikel 2bis, b

Seeleute, die durch einen Arbeitsvertrag an eine natürliche oder juristische Person gebunden sind, die mit Gewinnerzielungsabsicht durch Vermittlung eines belgischen Reeders Seeleute an Bord von Schiffen beschäftigt, die unter fremder Flagge fahren (also nicht EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Liechtenstein, Island und die Schweiz oder ein anderes Land, mit dem Belgien ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat) unterliegen unter den folgenden Bedingungen der Sozialversicherungspflicht in Belgien:

  • Die Beschäftigung erfolgt durch Vermittlung einer belgischen Reederei, die gegenüber dem LSS die Sozialversicherungspflichten erfüllt.
  • Die belgische vermittelnde Reederei reicht einen Antrag auf Pflichtversicherung dieser Schiffe beim Verwaltungsausschuss für Seeleute des LSS ein.
  • Die Seeleute, die angeworben werden, müssen im Pool im Sinne von Artikel 1bis, 1° des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 registriert sein. Die Seeleute dürfen nicht der Sozialversicherungspflicht eines ausländischen Staates (in diesem Fall des Flaggenstaats) unterliegen.
  • Der Verwaltungsausschuss für Seeleute des LSS entscheidet über den Antrag. Diese Pflichtversicherung kann für maximal ein Jahr bewilligt werden. Die Frist kann jedoch jährlich verlängert werden.

Der belgische vermittelnde Reeder wird als Reeder für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge an das LSS betrachtet.