Bestimmte Funktionalitäten sind leider nicht verfügbar, da Ihr Browser das Javascript nicht berücksichtigt.
Zum Inhalt dieser Seite

Verbindungsperson

Definition

Die Verbindungsperson ist die natürliche Person, die von der entsendenden Firma (Arbeitgeber) ermächtigt wurde, um den Sozialversicherungsinspektoren der belgischen Arbeitsinspektion auf eigene Verantwortung die erforderlichen Informationen zu den Aktivitäten und Arbeitsbedingungen des/der in Belgien eingestellten entsandten Arbeitnehmer(s) zu geben.

Die Verbindungsperson kann jede beliebige natürliche Person sein. Dies kann deshalb der Arbeitgeber selbst sein (wenn dieser eine natürliche Person ist) oder ein Arbeitnehmer des Unternehmens oder ein Dritter in Bezug auf das Unternehmen.

Aufgaben

Die Verbindungsperson muss auf Wunsch der Arbeitsinspektion die erforderlichen Dokumente und Informationen vorlegen können (z. B. Gehaltsabrechnungen, Arbeitsvertrag, Übersicht über die Arbeitszeiten, Zahlungsbelege u. dgl. m., eventuell auf Englisch).

Die Verbindungsperson ist für die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit den entsandten Arbeitnehmern verantwortlich, die der Gegenstand der Limosa-Meldung sind, in der sie als Verbindungsperson angegeben wurde. Ihre Verantwortlichkeit gilt für die Dauer der in der Limosa-Meldung genannten Dauer, sofern sie nicht durch eine neue Verbindungsperson ersetzt wird.

Die Verbindungsperson ist verpflichtet, bis zu einem Jahr nach dem Ende der Beschäftigung des entsandten Arbeitnehmers der Arbeitsinspektion auf Wunsch Dokumente vorzulegen.

Gesetzgebung und Sanktionen

Achtung: Diese Aufgaben der Verbindungsperson sind nicht fakultativ. Sie werden im belgischen Gesetz vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Lohn- und Beschäftigungsbedingungen bei Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und deren Einhaltung (gemäß der Handhabungsrichtlinie 2014/67/EU) beschrieben.

Bei Nichteinhaltung der Pflichten im Zusammenhang mit der Verbindungsperson läuft der (entsendende) Arbeitgeber das Risiko der Auferlegung einer Sanktion. Das ist möglich, wenn er die Bestellung der Verbindungsperson nicht mitteilt, wenn die Verbindungsperson die Dokumente nicht übermittelt oder, im Allgemeinen, wenn der Arbeitgeber die Aufsicht verhindert.